AGB

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB) helfen dem Vertragspartner (nachstehend Auftraggeber/ Interessent/ Kunde/ Coachee) und dem Auftragnehmer Circle of Resonance (nachfolgend CoR), sich über die wesentlichen Punkte der Zusammenarbeit zu einigen.

 
    • Die AGB sind Teil der getroffenen schriftlichen Vereinbarungen (z.B. Offerte, Vertrag) und treten auch bei mündlichen Aufträgen in Kraft.

    • Die AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen CoR und seinen Kunden. Abweichungen von diesen AGBs müssen vorgängig schriftlich vereinbart werden.

  • 2.1 Arbeitsgrundsätze

    Bei Kundenaufträgen richtet sich CoR nach den gesetzlichen Bestimmungen und an die ethischen Grundsätze der International Coaching Federation (ICF) und der International Association of Facilitators (IAF).

    2.2 Vertrag

    • Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und CoR kann mündlich oder schriftlich gültig geschlossen werden.

    • Üblich ist der Akzept einer schriftlichen Offerte (per E-Mail) von CoR durch den Kunden.

    2.3 Auftragsklärung

    • Eine gute Zusammenarbeit bedingt einen klaren Auftrag. In einem kurzen und unverbindlichen Erstgespräch klärt CoR zusammen mit dem Interessenten (Coachee oder Firmenkunde bzw. Repräsentant) und, sofern es die Auftragskonstellation verlangt, mit dem Vorgesetzten des Auftraggebers die jeweiligen Erwartungen, Ziele und Umfang des möglichen Auftrags.

    • Anschliessend folgt eine beidseitige Beurteilung, ob eine Zusammenarbeit geschlossen werden soll.

    2.4 Angebot

    • Das Angebot umfasst den Inhalt und Umfang des geplanten Auftrags, die detaillierten Ziele, sowie alle damit verbundenen Leistungen. Falls nichts anderes vereinbart wird, wird dieses per E-Mail versandt.

    • Die Stunden- und Tagesansätze variieren je nach Aufwand und Art der Dienstleistung und des Gesamtvolumen des Auftrags.

    • Für Trainings, Workshops, Seminare, Vorträge und andere Dienstleistungen unterbreitet CoR massgeschneidert ein verbindliches Angebot (inkl. Vor- und Nachbearbeitung).

    • Zusatzaufwände, die ein Pauschalangebot übersteigen und vom Kunden angefordert werden, verrechnet CoR separat zu einem Stundensatz von 250 CHF.

    • Alle Preise der Leistungen verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer (8.1%).

    2.5 Leistungsumfang

    • Der Leistungsumfang bemisst sich nach dem Auftrag und orientiert sich stets an der individuellen Situation und den Bedürfnissen des Auftraggebers.

    • Nicht in den Leistungen enthalten sind der Veranstaltungsort, Essen/Getränke für die Teilnehmer sowie die Reisekosten für Facilitator/Coaches/Referenten bei persönlicher Durchführung ausserhalb des Stadtkeises Zürich.

    • Spesen werden gemäss Paragraph 2.7 von CoR gesondert in Rechnung gestellt.

    2.6 Sorgfaltspflicht

    • CoR führt alle Aufgaben mit angemessener Sorgfalt aus.

    • Bei der Erbringung ihrer Leistungen, wird CoR objektiv, neutral und eigenverantwortlich handeln.

    2.7 Spesen

    • Zusätzliche Aufwendungen für Leistungen Dritter, die im Zusammenhang mit unserer Arbeit in Absprache mit dem Kunden bzw. Klienten erstellt werden, werden effektiv in Rechnung gestellt.

    • Für Sitzungen ausserhalb der Stadtnetzes Zürich wird die Reisezeit zum Stundenansatz von 150 CHF verrechnet. Für Zugfahrten verrechnen wir Halbtax-Tickets (1. Klasse). Bei schwer zugänglichen Standorten übernimmt der Kunde nach vorgängiger schriftlicher Vereinbarung (auch E-Mail) anfallende Zusatzkosten für Taxiunternehmen.

    • Alle genannten Preisangaben können individuell geregelt werden.

  • 3.1 Koopertion und Vertrauen

    Coachings, Trainings und Beratungsleistungen erfolgen auf der Grundlage der zwischen den Parteien geführten vorbereitenden Gespräche oder Trainingsabläufe. Sie beruhen auf Kooperation und gegenseitigem Vertrauen.

    3.2 Mitwirkungspflicht des Kunden

    • Coachings, Trainings und Beratung sind freie, aktive und selbstverantwortliche Prozesse und bestimmte Erfolge liegen ausserhalb des Verantwortungsbereiches von CoR. CoR steht dem Auftraggeber als Prozessbegleiterin und Unterstützerin bei Entscheidungen und Veränderungen zur Seite – die eigentliche Veränderungsarbeit wird vom Kunden geleistet. CoR garantiert kein Erreichen eines bestimmten Geschäftsergebnisses als Ergebnis der seiner Leistungen.

    • Der Im Falle von Coachings sollte der Auftraggeber bereit und offen sein, sich mit sich selbst und seiner Situation auseinanderzusetzen. Analog gilt diese Voraussetzung bei Beratung, Dienstleistungen, Ausbildungs- und Trainerarbeiten für den Auftraggeber.

    • Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erforderlichen Grundlagen zu schaffen, insbesondere alle für die Leistungen von CoR relevanten Daten und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Kunde garantiert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und die von ihm schriftlich oder mündlich erteilten Auskünfte richtig und vollständig sind. CoR prüft die vom Kunden oder von Dritten gelieferten Daten lediglich auf Plausibilität.

    • Der Kunde ist für die Koordination der Leistungen und sonstigen Aktivitäten, die zur Durchführung der Leistungen von CoR erforderlich sind innerhalb seiner Organisation verantwortlich.

    3.3 Vertraulichkeit

    • Eine erfolgreiche Zusammenarbeit bedingt, dass der Auftraggeber Informationen so offen wie möglich mit CoR teilt. Selbstverständlich werden diese vertraulich behandelt.

    • CoR verpflichtet sich, über alle im Rahmen der Tätigkeit bekannt gewordenen privaten, geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten des Kunden und die offensichtlich vertraulich sind oder bei ihrer Mitteilung oder Übergabe ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden, auch nach der Beendigung des Vertrages Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.

    • CoR hat das Recht:
      a) vertrauliche Informationen nur insoweit zu vervielfältigen, als dies für den Zweck dieses Vertrages erforderlich ist Vertrages erforderlich sind;
      b) vertrauliche Informationen nur an diejenigen seiner Mitarbeiter oder weiterzugeben, die diese Informationen für den Zweck dieses Vertrages kennen müssen; und
      c) vertrauliche Informationen an seine eigenen Berater weitergeben, vorausgesetzt, dass diese Berater an Vertraulichkeitsbestimmungen gebunden sind, die mindestens so restriktiv sind wie die in diesem Abschnitt 3 enthaltenen.

    • Ungeachtet des Vorstehenden gilt die Geheimhaltungsverpflicht nicht für Material oder Informationen, die
      a) die allgemein zugänglich oder anderweitig öffentlich sind, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen diese Vereinbarung vor; oder
      b) die CoR von einem Dritten ohne jegliche Verpflichtung zur Vertraulichkeit erhalten hat Vertraulichkeit erhalten hat; oder
      c) die sich im Besitz von CoR befanden, bevor sie diese vom Kunden erhalten haben Kunden im Besitz von CoR war, ohne dass damit eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit verbunden war; oder
      d) die CoR unabhängig entwickelt hat, ohne Material oder Informationen zu verwenden vom Kunden erhalten hat.

    • CoR behält sich bei Coachings das Recht vor, sein Stillschweigen aufzuheben, sollte eine Eigen- oder Fremdverletzungsgefahr sichtbar werden. In diesem Fall würde sie sich an eine professionelle Stelle wenden.

    • CoR hat das Recht, die in der Offerte vereinbarten Verpflichtungen an Unterauftragnehmer zu vergeben.

    • Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Unterauftragnehmer die Vertraulichkeitsbestimmungen gemäss Abschnitt 3 einhalten.

    • Jede Partei haftet für die Arbeit ihres Unterauftragnehmers wie für ihre eigene.

  • 5.1 Annulation von Einzelcoachings

    Eine kostenfreie Absage einer Coaching Session ist bis 24 Stunden vor dem Termin möglich, danach wird das Honorar in voller Höhe fällig.

    5.2 Annulation von Vorträgen und eintägigen Workshops

    • Bis 5 Arbeitstage vor Auftragsbeginn verrechnet Graziella Luggen effektive Vorarbeiten inkl. Spesen (gemäss vereinbartem Tagesansatz zur Durchführung).

    • Bei Rücktritt von weniger als 5 Arbeitstagen vor Auftragsbeginn werden mindestens 50% des Offertbetrages in Rechnung gestellt. Nach Auftragsbeginn wird der Gesamtbetrag verrechnet.

    5.3 Annulation von mehrtägigen Trainings und Seminaren/Workshops

    Die vereinbarten Durchführungsdaten einer Session können vom Kunden bis zu sechzig (60) Tagen vor der Durchführung kostenlos geändert werden.
    Danach werden Terminverschiebungen wie folgt verrechnet:

    • 59-30 Tage vor der Durchführung: 25% des Gesamtpreises werden in Rechnung gestellt.

    • 29-15 Tage vor der Durchführung: 50% des Gesamtpreises werden in Rechnung gestellt.

    • 14 oder weniger Tage vor der Durchführung: 100% des Gesamtpreises werden in Rechnung gestellt.

    Projekte, die vom Kunden um mehr als 12 Monate ab dem Datum des unterzeichneten Vertrags verschoben werden, gelten als vom Kunden storniert, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

    Im Falle einer Stornierung durch den Kunden hat CoR das Recht, für seine geleistete Arbeit entschädigt zu werden. Ein Minimum von 30% des Auftragswertes ist bei Vertragsabschluss fällig. 50% der Auftragssumme wird fällig, wenn der Umfang der Konzeption (Learning Design) zwischen den Parteien vereinbart wurde.

  • Das Urheberrecht an allen von CoR im Rahmen der Leistung erstellten Unterlagen, Tools, Visualisierungen und sonstigen Materialien verbleibt bei CoR.

    Alles Material in jeglicher Form, das von CoR im Rahmen einer Leistung erstellt oder dem Kunden im Rahmen der Leistungserbringung zur Verfügung gestellt wird, darf in jedem Fall nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von CoR weitergegeben, vervielfältigt, veröffentlicht oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Es darf insbesondere nicht für ähnliche Leistungen verwendet, überarbeitet, umgeschrieben oder in anderer Weise verändert oder angepasst werden.

  • 7.1 Haftungsbegrenzung

    Bei unserer Tätigkeit handelt es sich um eine reine Dienstleistungstätigkeit. Ein Erfolg ist weder garantierbar noch geschuldet. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.

    7.2 Versicherungsschutz

    Veranstalter von Trainings, Team-Coachings, Seminaren, Workshops usw. ist immer der Auftraggeber. Weder Teilnehmer noch Coachees haben einen Versicherungsschutz durch CoR. Sämtliche Teilnehmende sind persönlich oder durch ihren Arbeitgeber versichert.

    7.3 Daten

    Der Versand bzw. die elektronische Übertragung jeglicher Daten erfolgen auf Gefahr des Kunden.

    Beide Parteien sind für die Anfertigung von Sicherungskopien von Daten und Dateien und für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit dieser Sicherungskopien verantwortlich. Keine Vertragspartei haftet für den Verlust, Beschädigung, Veränderung von Daten oder Dateien oder für daraus entstehende Schäden und Aufwände.

  • 8.1 Frist und Modalitäten

    • CoR erstellt Rechnungen im Normalfall per Monatsende bzw. nach erfolgter Dienstleistung, zahlbar innerhalb von 30 Tagen.

    • Coaching-Packages und / oder Pauschalangebote sind innerhalb von 30 Tagen nach Beginn des Coachings bzw. des Pauschalangebotes fällig.

    • Alle Preise der Leistungen verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer (8.1%).

    8.2 Konditionen

    • Bei Honoraren über CHF 10’000 behält sich CoR vor, eine Akontozahlung in Höhe von 1/3 des Offertbetrages bei Auftragserteilung zu verlangen.

    • Für den Fall des Zahlungsverzugs oder der unvollständigen Zahlung der Honorare behält sich CoR das Recht vor, weitere bereits offerierte Leistungen bis zur vollständigen Vertragserfüllung zu untersagen.

  • Es ist alleinig schweizerisches Recht anwendbar. Der Auftraggeber und CoR setzen alles daran, eine einvernehmliche Lösung ohne rechtliche Schritte zu finden. Sollte dies scheitern, sind die ordentlichen Gerichte in Zürich zuständig.

    Schlussbestimmung

    Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

    Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst Nahe kommt.